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Deutschland / D. Scheidungsfolgen

Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
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I. Vermögensteilung

1. Güterrechtlicher Ausgleich

a) Zugewinngemeinschaft

 

Rz. 68

Während bestehender Ehe bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft grds. getrennt (siehe Rdn 14). Zu einem Vermögensausgleich kommt es erst bei Beendigung des Güterstandes, insbesondere durch Scheidung. Hierbei wird aber nicht sämtliches Vermögen der Ehegatten ausgeglichen, sondern lediglich der Zugewinn in der Ehe. Dabei muss der Ehegatte, dessen Vermögen in der Ehe stärker gewachsen ist, an den anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses wertmäßig abführen (§ 1378 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 69

Zur Durchführung des Zugewinnausgleichs muss zunächst der von jedem Ehegatten erzielte Zugewinn ermittelt werden. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Er kann keine negative Größe haben (er beträgt also mindestens Null), da kein Ehegatte die während der Ehe erlittenen Verluste des anderen Ehegatten mittragen soll.[71]

 

Rz. 70

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Maßgeblicher Stichtag ist die Eheschließung, wenn die Ehegatten von Anfang an in Zugewinngemeinschaft lebten. Verbindlichkeiten können nunmehr (nach einer entsprechenden Gesetzesänderung im Jahr 2009) auch über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden (§ 1374 Abs. 3 BGB), weshalb das Anfangsvermögen auch negativ sein kann. Zum Anfangsvermögen ist grds. das Vermögen hinzuzurechnen, das ein Ehegatte während der Ehe durch Erbgang, vorweggenommene Erbfolge, Schenkung oder Ausstattung (zum Begriff siehe § 1624 BGB) erwirbt (§ 1374 Abs. 2 BGB). Indem das Gesetz diese Erwerbe dem Anfangsvermögen zuordnet, werden sie so behandelt, als seien sie bereits beim Eintritt des Güterstandes vorhanden gewes...

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