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Deutschland / a) Zugewinngemeinschaft

Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
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Rz. 14

Bei der Zugewinngemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht deren gemeinschaftliches Vermögen (§ 1363 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB). Dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB). Kraft Gesetzes entsteht also kein gemeinschaftliches Vermögen. Ebenso wenig entstehen kraft Gesetzes gemeinschaftliche Schulden. Vielmehr haftet jeder Ehegatte für seine vor und während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten allein und nur mit seinem Vermögen.[12] Selbstverständlich können die Ehegatten aber gemeinschaftliches Vermögen (z.B. Mit- oder Gesamthandseigentum) und gemeinschaftliche Verbindlichkeiten (z.B. Gesamtschuld) nach den allgemeinen Regeln des Sachen- bzw. Schuldrechts begründen, etwa indem sie eine Immobilie zu Miteigentum von je ein halb erwerben oder ein Ehegatte vertraglich die Mithaftung für eine Verbindlichkeit des anderen Ehegatten übernimmt. Zu einem Vermögensausgleich kommt es erst, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, und zwar bei einer Ehescheidung durch konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs (siehe hierzu Rdn 68 ff.), beim Tod eines Ehegatten grds. durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 Hs. 1 BGB).

 

Rz. 15

Während der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig (§ 1364 Hs. 1 BGB). Es bestehen allerdings zwei Verfügungsbeschränkungen: Ein Ehegatte kann sich nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§ 1365 Abs. 1 S. 1 BGB). Hat er sich ohne Zustimmung des anderen verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt (§ 1365 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Regelung verfolgt zum einen das Ziel, den Zugewinnausgleich zu...

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