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Datenschutz im kollektiven Arbeitsrecht nach DSGVO, BDSG ... / 7 Typische Regelungsgegenstände von Rahmenbetriebsvereinbarungen zur Umsetzung der Anforderungen der DSGVO

Dr. Stephan Pötters, Marco Hansen
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Bei der Gestaltung von (Rahmen-)Betriebsvereinbarungen zur Umsetzung der Anforderungen des Datenschutzrechts kommt eine nicht unerhebliche Anzahl von Regelungskomplexen in Betracht. Welche Punkte die Betriebsparteien im Rahmen entsprechender Betriebsvereinbarungen regeln werden, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Gerade die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und ein gemeinsames Verständnis von den Anforderungen der DSGVO sind hier in der Praxis oftmals die entscheidenden Kriterien.

Seit der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2024[1] ist es in jedem Fall geboten, die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO (bzw. Art. 9 Abs. 2 DSGVO) in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen.

[1] EuGH, Urteil v. 19.12.2024, C-65/23.

7.1 Zwingende Regelungen nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO

Nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO müssen alle nationalen Vorschriften zum Beschäftigungskontext[1] – also insbesondere auch Betriebsvereinbarungen – so ausgestaltet werden, dass die Grundrechte und Interessen der Betroffenen hinreichend geschützt sind. Damit sind in erster Linie die oben aufgezeigten Grundsätze nach Art. 5 DSGVO in der Betriebsvereinbarung abzubilden.

Darüber hinaus verpflichtet Art. 88 Abs. 2 DSGVO die Betriebsparteien dazu, angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten. Sofern Arbeitnehmerdaten im Konzern ausgetauscht werden, müssen auch entsprechende Maßnahmen zur Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb dieser Unternehmensgruppe bzw. einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, geregelt sein. Auch der Einsatz von Überwachungssystemen am Arbeitsplatz ist nach Art. 88 Abs....

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