Dr. Stephan Pötters, Marco Hansen
Die sicherste Methode, Datenverarbeitungen an die DSGVO anzupassen, wäre die Ausrichtung sämtlicher im Betrieb abgeschlossener und noch abzuschließender Betriebsvereinbarungen an den Vorgaben des neuen Beschäftigtendatenschutzes. In der Praxis wird es allerdings nur den allerwenigsten Unternehmen tatsächlich und lückenlos gelungen sein, nunmehr sämtliche Einzelbetriebsvereinbarungen auf das neue Datenschutzrecht umzustellen.
Daher bleibt den meisten Unternehmen kaum eine Alternative dazu, die Vorgaben von Art. 88 DSGVO und § 26 BDSG zunächst in Form entsprechender Rahmenbetriebsvereinbarungen umzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird von den Betriebsparteien regelmäßig als der praktikabelste Weg angesehen. Soweit ohnehin die (Neu-)Verhandlung oder Anpassung von bestehenden Betriebsvereinbarungen ansteht, sollten stets auch datenschutzrechtliche Aspekte mitbedacht und, soweit notwendig, mitgeregelt werden.
Soweit mehrere Betriebsvereinbarungen nebeneinander bestehen, sollte deren Geltungssystematik eindeutig geregelt werden und ggf. bestehende ältere Vereinbarungen sollten aufgehoben werden.
In Bezug auf Rahmenbetriebsvereinbarungen kommen 2 grundsätzliche Regelungsformen in Betracht:
- Zunächst kann eine Rahmenbetriebsvereinbarung abgeschlossen werden, die jedenfalls die zwingenden gesetzlichen Vorgaben abdeckt.
- Sofern dies realistisch machbar ist, können Unternehmen auch einen umfassenderen Ansatz wählen und einzelne Rechte nach der DSGVO gleich konkret in Bezug auf das Arbeitsverhältnis regeln. So können die Betriebsparteien im Rahmen entsprechender Rahmenbetriebsvereinbarungen etwa festlegen, in welcher Form sie ihren Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO nachkommen oder auf welche Weise sie ein Auskunftsersuchen von Arbeitnehmern gemäß Art. 15 DSGVO erfüllen möchten.