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Datenschutz im kollektiven Arbeitsrecht nach DSGVO, BDSG ... / 3.2 Betriebsvereinbarungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO als Erlaubnistatbestand

Dr. Stephan Pötters, Marco Hansen
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Eine solche Öffnungsklausel, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, spezifischere Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu schaffen, sieht Art. 88 Abs. 1 DSGVO für den Beschäftigungskontext vor.[1]

Die Mitgliedstaaten können diese spezifischeren Vorschriften für Datenverarbeitungen im Beschäftigungskontext nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO entweder selbst durch entsprechende Gesetzgebung schaffen oder sie überlassen den Betriebs- bzw. Tarifparteien eine entsprechende Regelungsmacht durch "Kollektivvereinbarungen". Kollektivvereinbarungen i. S. v. Art. 88 DSGVO sind nicht nur die mit Gesetzeskraft ausgestatteten Tarifverträge, sondern auch Betriebsvereinbarungen.[2] Dies folgt zum einen klar aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Im Kommissionsvorschlag war zunächst noch die Rede davon, dass die Mitgliedstaaten lediglich per Gesetz die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext regeln können, was dann ausdrücklich um "Kollektivvereinbarungen" erweitert wurde. Zum anderen erwähnt Erwägungsgrund 155 explizit auch Betriebsvereinbarungen als mögliche Handlungsform der Mitgliedstaaten.

Eine für die Praxis wichtige Frage ist, inwieweit den Betriebsparteien bei der Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen ein eigener Beurteilungsspielraum zukommt, insbesondere ob sie (selbstständige) Erlaubnistatbestände für die Datenverarbeitung schaffen können.

Diese lange Zeit rechtswissenschaftlich viel diskutierte Frage wurde zwischenzeitlich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden.[3] Die Entscheidung verdeutlicht, dass Betriebsvereinbarungen keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung darstellen. Es muss immer (auch) eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO (bzw. bei der Verarbeitung von besonderen Datenkategorien ein...

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