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Datenschutz im kollektiven Arbeitsrecht nach DSGVO, BDSG ... / 1.2 Bindung des Betriebsrats an das Datenschutzrecht

Dr. Stephan Pötters, Marco Hansen
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Schwierigkeiten bereitete lange Zeit im Rahmen der DSGVO die Einordnung der datenschutzrechtlichen Rolle des Betriebsrats. Nach bisherigem Recht ging das BAG tendenziell davon aus, dass der Betriebsrat – ähnlich wie andere Abteilungen oder Stellen innerhalb eines Unternehmens – nicht selbst Verantwortlicher ist, aber – und dies ist eine wichtige Ergänzung – als Teil der verantwortlichen Stelle zur Einhaltung des Datenschutzrechts verpflichtet ist.[1]

Ohne selbst eine eigenständige verantwortliche Stelle zu bilden, war der Betriebsrat bereits vor Inkrafttreten der DSGVO, des BDSG und des neuen § 79a BetrVG Normadressat des Datenschutzrechts. Er musste also auch schon früher die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Betriebsratsmitglieder gewährleisten.[2] Zu den Pflichten des Betriebsrats gehört nach dem BAG z. B. die Wahrung des Datengeheimnisses.[3]

Auch die frühere Rechtslage hat damit aufgrund der betriebsverfassungsrechtlichen Unabhängigkeit des Betriebsrats bereits zu Reibungen bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes geführt. Dass sich aus seiner Unabhängigkeit und aus seinem Selbstverständnis als "Gegenspieler" des Arbeitgebers insofern Konflikte ergeben können, liegt auf der Hand. Mit der DSGVO wurde dieses Spannungsfeld weiter aufgeladen. Auch wenn § 79a BetrVG nun das Thema der Verantwortlichkeit ausdrücklich regelt und die bisherige Position der Rechtsprechung bestätigt, stellt das geltende Datenschutzrecht trotzdem beiderseitige Pflichten auf, die in der Praxis eine verstärkte Kooperation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfordern.[4]

Die Frage der Rolle des Betriebsrats im neuen Datenschutzrecht ist im Grundsatz zumindest für die Praxis[5] geklärt: Der neue § 79a Satz 2 BetrVG weist im Ausgangspunkt lediglich dem ...

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