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Dänemark / 1.3 Besteuerung nach dem DBA

Stefan Karsten Meyer
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Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden.[1] Deutschland hat also ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat

Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch in Dänemark aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Dänemark besteuert werden.[2] In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei.[3]

Rückausnahme: Besteuerung im Wohnsitzstaat

Trotz Ausübung der Tätigkeit in Dänemark gilt dies jedoch nicht, wenn

  • die Tätigkeit in Dänemark insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres ausgeübt wird und
  • der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Dänemark ansässig ist, und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber in Dänemark hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern.[4] Deutschland hat dann wieder ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn aus der Ausübung der Tätigkeit in Dänemark in Deutschland also besteuert oder steuerfrei gestellt.

[1] Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA.
[2] Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA.
[3] Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA.
[4] Art. 15 Abs. 2 DBA.

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