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Corona-Sonderzahlung / Zusammenfassung

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Begriff

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise wurde für alle Arbeitnehmer befristet für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 eine Beihilfe oder Unterstützung bis zu 1.500 EUR steuer- sowie beitragsfrei gestellt. Dies betraf alle Berufsgruppen, nicht nur die sog. systemrelevanten Berufsgruppen. Die Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlungen wurde nur gewährt, soweit bestimmte Kriterien beachtet worden sind, wie z. B. die Zusätzlichkeitsvoraussetzung oder arbeitsrechtliche Gesichtspunkte in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot.

Zur Anerkennung für herausragende Leistungen während der Corona-Krise konnte, im Unterschied zur Corona-Sonderzahlung für alle Arbeitnehmer, speziell für Arbeitnehmer, wie Pflegekräfte, in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern befristet für den Zeitraum vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 ein zusätzlicher Pflegebonus bis zu 4.500 EUR steuerfrei ausgezahlt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Ein Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und verständlich sein, s. BAG, Urteil v. 21.1.2009, 10 AZR 219/08. Nach dem BAG, Urteil v. 12.10.2005, 10 AZR 640/04, ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei freiwilligen Zahlungen zu beachten. Das Urteil befasst sich mit dem Anspruch ungleich behandelter Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung bei fehlendem Sachgrund. Zu spezialgesetzlichen Diskriminierungsverboten, s. z. B. § 4 TzBfG oder § 9 Nr. 2 AÜG.

Lohnsteuer: Grundlagen der Steuerfreiheit waren zunächst die Regelungen des § 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR sowie das BMF-Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 – S 2342/20/10012 :003, BStBl 2020 I S. 1227. Im Interesse einer umfassenden Rechtssicherheit wurde nachträglich eine Gesetzesregelung in § 3 Nr. 11a EStG geschaffen. Mit dem neuen § 3 Nr. 11b EStG wurde zudem ein P...

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