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Corona-Pandemie: Lohnsteuerrechtliche Auswirkungen, ausg ... / 3.10 Kein Besteuerungswechsel für Grenzpendler

Marcus Spahn
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Wenn Grenzpendler vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führen. Die Frage, welcher Staat bei Beschäftigten, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, besteuern darf und wie in diesem Zusammenhang eine Homeoffice-Tätigkeit zu bewerten ist, ist nicht immer einheitlich geregelt. Das BMF hatte für Zeiträume ab dem 11.3.2020 mit mehreren Staaten befristete bilaterale Sonderregelungen vereinbart, um ungewollte Effekte zu verhindern. Zum 30.06.2022 sind alle diese Sonderregelungen ausgelaufen bzw. gekündigt worden.

Die bilateralen Sonderregelungen waren im Einzelnen:

  • Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg.[1]

     
    Hinweis

    Bagatellregelung

    Bereits mit Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 26.5.2011 war eine Freigrenze von 19 Arbeitstagen eingeführt worden, bis zu der bei Tätigkeit außerhalb Luxemburgs der Wohnsitzstaat Deutschland kein Besteuerungsrecht hat. Für wenige Tage im Homeoffice kommt es also dauerhaft nicht zum Besteuerungswechsel.

  • Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande.[2]
  • Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.[3]

    In dieser Vereinbarung wurden zudem ergänzende Sonderregelungen zur Behandlung des Kurzarbeitergeldes bzw. der österreichischen Kurzarbeiterunterstützung getroffen.[4] Außerdem wurde der Anwendungsbereich rückwirkend auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ausgeweitet.

  • Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien.[5]
  • Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republ...

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