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Bürgschaft (Miete) / 2.4.3 Leistungsunwilliger Bürge

Ulf Wollenzin
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a) Einrede der Vorausklage

Bei der gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge die Befriedigung des Vermieters verweigern, solange dieser nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Mieter ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage, § 771 Satz 1 BGB).

 
Praxis-Tipp

Verhindern Sie diese Einrede

Es ist möglich, diese wirksam vertraglich auszuschließen. Vereinbaren Sie unbedingt eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern (vgl. obige Ausführungen unter Abschn. 1).

Bei einer befristeten Bürgschaft muss die Vorschrift des § 777 BGB beachtet werden. Danach muss der Vermieter den Mieter unverzüglich auf Bezahlung der Forderung in Anspruch nehmen und die Vollstreckung versuchen. Im Fall des Scheiterns des Vollstreckungsversuchs muss der Vermieter dem Bürgen unverzüglich anzeigen, dass er ihn in Anspruch nehme (§ 777 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 
Praxis-Tipp

Verhindern Sie auch diese Einrede

indem Sie entsprechend dem vorangegangen Tipp vorgehen.

b) Sonstige Einwendungen/Einrede der Verjährung

Der Bürge kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Mieter zustehen. Erhebt der Vermieter Anspruch auf rückständige Miete, so kann der Bürge einwenden, dass die Mietsache mangelhaft sei oder dass der Mieter bezahlt habe. Geht es um Schadensersatz wegen einer Beschädigung der Mietsache, so kann der Bürge den Schaden oder die Verantwortlichkeit des Mieters hierfür bestreiten.

Ist die Hauptverbindlichkeit verjährt, so kann auch der Bürge die Einrede der Verjährung erheben. Es gelten folgende Grundsätze[1]:

  • Eine Klage gegen den Bürgen hemmt nicht die Verjährung des Anspruchs gegen den Hauptschuldner. Der Bürge kann die Einrede der Verjährung auch dann erheben, wenn der Anspruch gegen den Hauptschuldner zu einem Zeitpunkt verjährt, zu dem die Klage gegen den Bürgen bereits anhängig war. Verklagen S...

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