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BR-Beteiligungsrechte: Interessenausgleich und Sozialplan / 1.4 Nachteilsausgleich

Dr. Roman Frik
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§ 113 BetrVG sieht in zwei Fällen vor, dass der Arbeitgeber als Sanktion für die Verletzung von Beteiligungspflichten im Zusammenhang mit Betriebsänderungen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern individualrechtlich zum Nachteilsausgleich verpflichtet wird:

  • Der Unternehmer weicht ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich ab,
  • der Unternehmer führt eine geplante Betriebsänderung durch, ohne vorher informiert und die Verhandlungen über einen Interessenausgleich aufgenommen oder seine Verpflichtung zu Verhandlungen mit dem Betriebsrat zeitlich ausgeschöpft zu haben.

Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat vor Durchführung einer Maßnahme, die sich als Betriebsänderung darstellt, schriftlich, in welcher Weise die wirtschaftlichen Nachteile der von dieser Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer ausgeglichen oder gemildert werden sollen, so kann darin auch die Einigung der Betriebspartner darüber liegen, dass die Maßnahme wie geplant durchgeführt werden soll. Die Betroffenen haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, weil es nicht an dem Versuch eines Interessenausgleichs fehlt.[1]

Kommt es zu einer Nachteilsausgleichspflicht, so hat der Arbeitgeber an entlassene Arbeitnehmer eine Abfindung entsprechend § 10 KSchG zu zahlen. Der Begriff "Entlassung" umfasst entsprechend § 112a Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch das aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden aufgrund von Aufhebungsverträgen und Eigenkündigungen. Auch Änderungskündigungen werden erfasst, wenn die Betroffenen das Änderungsangebot ablehnen. Unerheblich ist, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.

§ 113 BetrVG findet auch auf den Verwalter in einem Insolvenzverfahren Anwendung, der gegen die Vorschriften für den Interessenausgleich verstößt.[2]

 
Praxis-Tipp

Anrechnung einer Sozialplanabfindu...

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