Haufe Redaktion
, Hans-Albert Wegner †
Die Regelung des vorbeugenden Schutzes von Nachbargrundstücken vor Grundstücksvertiefungen ist im Gegensatz zu den Bodenerhöhungen keine Domäne des Landesrechts, sondern in § 909 BGB zentral geregelt (vgl. oben die Einführung in Kap. 1).
3.1 Grundsatz
Grundsätzlich darf der Eigentümer eines Grundstücks sein Grundstück vertiefen. Er kann es ausschachten oder an der Grenze entlang abgraben. Mit diesen Maßnahmen bewegt er sich im Rahmen seiner gesetzlichen Eigentümerbefugnisse nach den §§ 903, 905 BGB. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass das Nachbargrundstück die erforderliche Stütze verliert (§ 909 BGB).
3.2 Zum Begriff der Grundstücksvertiefung
§ 909 BGB verbietet die Vertiefung eines Grundstücks, wenn dadurch der Boden eines Nachbargrundstücks die "erforderliche Stütze" verliert und nicht für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Der klassische Fall einer Bodenvertiefung in diesem Sinn ist das Entnehmen von Bodenbestandteilen etwa im Zusammenhang mit Ausschachtungsarbeiten für eine Baugrube.
Darauf alleine kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn § 909 BGB will die natürliche bodenphysikalische Stütze sichern, die sich benachbarte Grundstücke gegenseitig gewähren. Deshalb erfordert eine Vertiefung im Sinne dieser Vorschrift nach der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Lehre nicht die Herausnahme von Bodensubstanz aus einem Grundstück. Wesentlich ist vielmehr nur, ob auf ein Grundstück so eingewirkt wird, dass hierdurch der Boden des Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliert oder dass die unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt werden.
Als Grundstücksvertiefung wurde von der Rechtsprechung deshalb bejaht
- das Abgraben eines Hanges im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme,
- der Bodendruck eines Bauwerks oder von abgelagerten Materialien, der durch Pressung in de...