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BGM und betriebliche Mitbestimmung

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Betriebliche Mitbestimmung im Arbeitsschutz – überwiegend nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – kann umso ausgeprägter sein, je weniger der Arbeitgeber aus dem Gesetz zu konkreten Maßnahmen gezwungen ist. Gerade das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM), das aus modernen Unternehmen nicht mehr wegzudenken ist, bietet eine Vielzahl von Ansätzen, die sich einer gesetzlichen Konkretisierung entziehen und damit auch den Betriebsräten ein Handlungsfeld bieten. Der Beitrag stellt den Rahmen des BGM vor und erläutert, wo die Mitbestimmung ansetzen kann und wie sie in der Praxis zu handhaben ist.

1 Was ist eigentlich Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)?

BGM ist das "systematische und nachhaltige Bemühen um die gesundheitsförderliche Gestaltung von Strukturen und Prozessen und um die gesundheitsförderliche Befähigung der Beschäftigten".[1] Ziel des BGM ist es, gesundheitsgerechte Rahmenbedingungen an den Arbeitsplätzen zu schaffen und die Mitarbeiter dazu anzuregen, sich gesundheitsgerecht zu verhalten. BGM will also Arbeit "gesünder machen".

[1] Zukunftsfähige betriebliche Gesundheitspolitik. Vorschläge der Expertenkommission, Bertelsmann Stiftung/Hans-Böckler-Stiftung (Hrsg.), Gütersloh 2004, https://www.boeckler.de/pdf/fofoe_vorschl_expertenk_gesundheit.pdf

1.1 Umfang des BGM

Im BGM laufen alle gesundheitsbezogenen Aktivitäten zusammen, also Maßnahmen

  • zum Arbeitsschutz,
  • zum betrieblichen Eingliederungsmanagement sowie
  • zur betrieblichen Gesundheitsförderung.

Das BGM kann in folgende Bereiche aufgegliedert werden:

  • Personalpflege (z. B. Betriebskantine, Angebote gemeinsamer körperlicher Bewegung),
  • Personal- und Organisationsentwicklung (z. B. Einführung von verbindlichen Strukturen und Prozessen zum BGM),
  • Unternehmenskultur (z. B. Überprüfung erlernten Verhaltens, Änderung destruktiver Verhaltensschleifen),
  • Gesundheitsförderung (z. B. Aging-Programme) un...

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