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Bewerbungsverfahren: Umgang mit "AGG-Hoppern" in der Praxis

Dr. Fabian Clemens
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Zusammenfassung

 
Überblick

Immer wieder stellen professionelle Scheinbewerber (AGG-Hopper) eine Herausforderung für Unternehmen dar. Sie bewerben sich nicht auf eine Stelle, um diese zu bekommen, sondern um wegen Diskriminierung später eine Entschädigung zu erhalten. Von genau dieser Problematik sowie von den Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen handelt dieser Beitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

AGG, EuGH, Urteil v. 28.7.2016, C-423/15 sowie diverse BAG-Entscheidungen.

1 Einleitung

Eine plakative Umschreibung des Phänomens des "AGG-Hoppings" findet sich im Internet: "Mit diesem Begriff bezeichnet man Personen, die davon leben, diskriminiert zu werden."[1] Der Begriff des "AGG-Hoppers" ist damit kein Rechtsbegriff. Vielmehr wird damit eine Situation beschrieben, in welcher sich jemand auf eine bestimmte Stelle bewirbt – nicht aber, um diese zu bekommen, sondern um wegen Diskriminierung später eine Entschädigung zu verlangen. Wie ein solches Verhalten rechtlich zu bewerten ist, darüber herrscht kein Streit mehr: "Bewirbt" sich jemand nämlich nicht tatsächlich, sondern will er nur aus der formalen Bewerberstellung heraus eine Entschädigung beanspruchen, handelt er rechtsmissbräuchlich und wird von den Vorschriften, die eine Diskriminierung verhindern sollen, nicht geschützt.[2] Insofern führt die obige Beschreibung auch in die Irre, weil es beim Phänomen des "AGG-Hoppings" gar nicht um Diskriminierung geht. Weil der Begriff des "AGG-Hoppers" auch sonst das Phänomen nicht richtig beschreibt, wird im Folgenden vom "professionellen Scheinbewerber" gesprochen. Schwierig gestaltet es sich allerdings in der Praxis, den professionellen Scheinbewerber vom tatsächlichen und möglicherweise diskriminierten Bewerber zu unterscheiden.

Eine ähnliche Problematik gab es auch schon vor Inkrafttreten des AGG

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