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Betriebsrat: Vergütung der Betriebsratsmitglieder / 1.4 Exkurs: Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Nicola Dienst
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Grundsätzlich gilt, dass Betriebsratstätigkeiten während der Arbeitszeit durchzuführen sind. Ist die Erledigung von Betriebsratsaufgaben aus betriebsbedingten Gründen während der Arbeitszeit ausnahmsweise nicht möglich und sind diese daher außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen, sieht § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts vor. Ist die Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, ist die für Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.[1] Der gesetzlich vorgesehene Vorrang des Freizeitausgleichs vor der Abgeltung ist Ausdruck des Ehrenamtsprinzips nach § 37 Abs. 1 BetrVG, demzufolge die Betriebsratstätigkeit nicht vergütet wird. Die Rangfolge – erst Freizeitausgleich, dann Vergütung – ist zwingend und weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abänderbar.[2]

Die gesetzliche Regelung zum Freizeitausgleich gilt ihrem Wortlaut nach für Betriebsratsmitglieder, die nicht vollständig von ihrer Arbeitsleistung freigestellt sind. Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind durch die Freistellung bereits vollständig von der Arbeitspflicht entbunden, sodass eine Arbeitsbefreiung zum Freizeitausgleich strenggenommen nicht möglich ist. Dennoch geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass auch freigestellte Mitglieder Ansprüche auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG erwerben können.[3] Denn an die Stelle der Arbeitspflicht tritt bei vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern die Verpflichtung, während der vertraglichen Arbeitszeiten im Betrieb anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. Von dieser Pflicht zur Anwesenheit im Betrieb wird ein Betriebsratsmitglied durch den Freizeita...

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