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Betriebsrat: Vergütung der Betriebsratsmitglieder / 1.2 Vergütung nach der Vergleichsgruppe

Nicola Dienst
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Aus dem Entgeltausfallprinzip folgt zunächst nur, dass dem Betriebsratsmitglied diejenige Vergütung auch während der Amtszeit vom Arbeitgeber zu zahlen ist, die bei Eintritt in den Betriebsrat geschuldet ist bzw. war. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds mit der Amtsübernahme festgeschrieben wird und sich nicht entwickeln kann. Hier kommt § 37 Abs. 4 BetrVG ins Spiel, nach dem die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds nicht geringer bemessen sein darf als diejenige von vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Es besteht insoweit kein Anspruch auf ein der absoluten Höhe nach gleiches Entgelt, sondern auf eine entsprechende Entgeltentwicklung.[1]

Die Entwicklung des Entgelts des Betriebsratsmitglieds wird damit von der eigenen Person abgekoppelt und an die jeweiligen Vergleichsmitarbeiter des Betriebs oder Betriebsteils angeglichen. Damit wird hypothetisch unterstellt, dass sich das Betriebsratsmitglied mindestens so wie die Vergleichsmitarbeiter entwickelt hätte. Es handelt sich daher um einen Mindestvergütungsanspruch des Betriebsratsmitglieds, nicht hingegen um eine abschließende Regelung über die Höhe der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern.[2]

[1] BAG, Urteil v. 17.5.1977, 1 AZR 458/74.
[2] BAG, Urteil v. 17.8.2005, 7 AZR 528/04.

1.2.1 Identifikation der Vergleichsgruppe

Weil im Rahmen der Bemessung der Vergütungsentwicklung nach § 37 Abs. 4 BetrVG nicht die hypothetische Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds, sondern die von vergleichbaren Arbeitnehmern maßgeblich ist, ist im ersten Schritt die Vergleichsgruppe zu identifizieren. Dafür ist eine Auswahl von Arbeitnehmern vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts mit dem Betriebsratsmitglied ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeü...

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