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Betriebsrat: Vergütung der Betriebsratsmitglieder / 1.1.1 Ehrenamtsprinzip

Nicola Dienst
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Das Ehrenamtsprinzip nach § 37 Abs. 1 BetrVG besagt, dass für Betriebsratstätigkeiten kein zusätzliches Entgelt gezahlt werden darf. Einem Betriebsratsmitglied darf somit in keiner Weise irgendeine Vergütung für seine Mitgliedschaft im Betriebsrat oder seine Tätigkeit als dessen Mitglied zufließen, weder unmittelbar noch mittelbar.

Beispiele aus der Rechtsprechung für eine unzulässige Vergütung der Betriebsratstätigkeit sind:

  • die Zahlung von Sitzungsgeldern zusätzlich zum fortgezahlten Entgelt,
  • die Freistellung von der Arbeit, ohne dass dies zur Erfüllung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist[1],
  • die Einräumung besonders günstiger Konditionen bei einem Firmendarlehen,
  • die Vereinbarung einer pauschalen Stundenvergütung zur Abgeltung von Betriebsratstätigkeiten, wenn sie ohne sachlichen Grund gewährt wird und zu einer Verdiensterhöhung führt[2],
  • die Beförderung, wenn diese nicht den Regelungen der § 37 Abs. 4 oder 5 BetrVG entspricht[3],
  • Ersatz von nicht notwendig und nicht wirklich entstandenen Auslagen,
  • Weitergewährung einer pauschalierten Überstundenabgeltung, wenn bei Hinwegdenken der Freistellung keine Überstunden (in dem pauschalierten Umfang) anfallen würden.
[1] BAG, Urteil v. 1.3.1963, 1 ABR 3/62.
[2] BAG, Urteil v. 8.11.2017, 5 AZR 11/17.
[3] BAG, Urteil v. 8.11.2017, 5 AZR 11/17.

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