Bei vereinbarter Betriebskostenpauschale eröffnet § 560 Abs. 1 BGB die Möglichkeit zur Umlage von Kostenerhöhungen. Unter einer Betriebskostenpauschale versteht man eine Vereinbarung, wonach der Mieter neben der Grundmiete für die Betriebskosten einen monatlich gleichbleibenden Betrag zu zahlen hat, über den der Vermieter nicht abzurechnen braucht. Eine Betriebskostenpauschale wird ferner dann angenommen, wenn nach den mietvertraglichen Vereinbarungen unklar ist, ob die Parteien eine Vorauszahlung mit Abrechnungspflicht oder eine Pauschale vereinbart haben. Im Mietvertrag muss daher ganz genau stehen, welche Nebenkosten die Pauschale abdeckt und welche der Mieter ggf. gesondert zahlen muss. Anderenfalls gehen die Gerichte im Streitfall davon aus, dass alle Nebenkosten mit der Pauschale abgegolten sind.
2.1 Vereinbarung erforderlich
Die Vorschrift enthält kein gesetzliches Erhöhungsrecht, sondern setzt voraus, dass die Erhöhungsbefugnis im Mietvertrag vereinbart ist. Dies gilt auch für Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (1.9.2001) abgeschlossen worden sind. Der Vermieter kann die Pauschale also nur dann erhöhen, wenn eine Anpassung im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Außerdem darf er die Pauschale nur für die Betriebskosten erhöhen, die auch im Mietvertrag stehen. Sind die Nebenkosten nicht genau aufgezählt, darf der Vermieter nur die bisher abgerechneten Kosten erhöhen.
2.2 Betriebskostenerhöhung
Für den Begriff der Betriebskosten gilt § 556 Abs. 1 BGB. Eine Erhöhung liegt vor, wenn sich diese Kosten – gleich aus welchem Grund – insgesamt erhöht haben. Haben sich einzelne Betriebskosten erhöht, andere ermäßigt, so scheidet eine Umlage aus, wenn die Gesamtkosten gleichgeblieben sind. Der Grund der Erhöhung (Anhebung von Gebühren, Prämien, gestiegener Verbrauch, neue Kostenbelastungen ...