Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Sanderneuerung, der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
Umlage auch, wenn Garten nicht genutzt wird
Die Gartenpflege dient der Pflege des Erscheinungsbilds des Grundstücks. Die Kosten für die Pflege der gemeinschaftlichen Gartenfläche eines Mehrfamilienhauses können daher auch dann umgelegt werden, wenn der Mieter den Garten nicht nutzt oder nutzen kann.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Vorschrift des § 2 Nr. 10 BetrKV nicht danach differenziert, ob der betreffende Mieter den entsprechenden Gartenanteil selbst nutzen kann oder dieser an ihn mitvermietet ist. Für eine Umlage der Kosten ist daher ausreichend, dass der Gartenanteil den Gesamteindruck des Anwesens und damit auch die Wohnqualität für die in dem Anwesen wohnenden Mieter günstig beeinflusst.
Diese Grundsätze gelten auch für eine Dachbegrünung. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob diese Grünfläche vom Mieter genutzt werden kann. Entscheidend für die Umlagemöglichkeit ist vielmehr, ob die Grünfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönert und deshalb geeignet ist, die Wohnqualität zu verbessern, d. h. es muss zumindest ein gewisser "Wohlfühleffekt" eintreten. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Begrünung vom Mieter nicht wahrgenommen werden kann, z. B. weil die Dachfläche nicht einsehbar ist. Ausgeschlossen ist eine Umlage auch dann, wenn die Gartenfläche dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen ist.
Gleiches gilt für Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung du...