Dazu gehören sämtliche laufend wiederkehrenden Verbindlichkeiten, deren Erhebung auf öffentlichem Recht beruht, namentlich die Grundsteuer. Diese kann in der vollen Höhe angesetzt werden. Im Fall einer Grundsteuervergünstigung darf nur die tatsächlich gezahlte Grundsteuer angesetzt werden.
Grundsteuernachforderungen ebenfalls Betriebskosten
Ferner zählen auch Grundsteuernachforderungen durch die Stadt bzw. Gemeinde für zurückliegende Jahre zu den umlagefähigen Betriebskosten, obwohl es sich insofern nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Zahlung handelt.
Die Umlage der Grundsteuer setzt eine inhaltlich bestimmte und eindeutige Vereinbarung voraus. Unklarheiten einer Erhöhungsklausel gehen zu Lasten des Vermieters. Eine Klausel, wonach "Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer" vom Mieter zu tragen sind, ist unklar, weil in der Klausel nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, ob auch Erhöhungen der Grundsteuer aufgrund der Neufestsetzung des Steuermessbetrags (z. B. wegen geänderter Bebauung) vom Mieter zu tragen sind. Eine solche Unklarheit geht nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, sodass der Mieter nicht zur Zahlung von Erhöhungsbeträgen verpflichtet ist.
Rückwirkend neu festgesetzte Grundsteuer
Der Vermieter kann die Nachzahlung von rückwirkend neu festgesetzten Grundsteuern auch nach zwischenzeitlicher Beendigung des Mietverhältnisses vom ehemaligen Mieter verlangen. Eine verspätete Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen hat der Vermieter nicht zu vertreten, da diese nicht in seinen Einflussbereich fällt.
Ist neben grundsteuerbegünstigtem Wohnraum noch Geschäftsraum oder nichtbegünstigter Wohnraum vorhanden, darf den begünstigten Wohnungen nur der Teil der Grundsteuer zugerechnet werden, der auf sie en...