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Betriebliche Mitbestimmung: Zum Verhältnis zwischen Gefährdungsunterweisung und -beurteilung nach dem ArbSchG (BB 2012, Heft 44, S. 2756)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Mit seinen Entscheidungen vom 8.6.2004 hat das BAG (1 ABR 4/03, BB 2005, 836; 1 ABR 13/03, BB 2004, 2248) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 und zur Gefährdungsunterweisung gemäß § 12 ArbSchG bejaht. Dass die Unterweisung an die Ergebnisse einer zuvor durchgeführten Gefährdungsbeurteilung anknüpft, hatte das BAG mit seinem Beschluss vom 11.1.2011 (1 ABR 104/09, NZA 2011, 651; zustimmend: Oetter, ArbRB 2011, 169; Kempf, ArbRAktuell 2011, 281; N. N., FA 2011, 207; Lützeler, AuA 2011, 586; Bertzbach, jurisPR-ArbR 22/2011 Anm. 4) festgestellt. Dennoch teilten die Beschwerdeführer mehrerer Parallelverfahren die höchstrichterliche Ansicht nicht, so dass das BAG rund zehn Monate später, am 8.11.2011, nochmals und ausführlicher zum Verhältnis zwischen Unterweisung und Beurteilung im Hinblick auf die betriebliche Mitbestimmung Stellung bezogen hat (BAG, 8.11.2011 – 1 ABR 42/10, DB 2012, 1213 sowie die Parallelentscheidungen: BAG, 8.11.2011 – 1 ABR 80/10, 1 ABR 75/10, 1 ABR 64/10, 1 ABR 49/10, 1 ABR 15/11, 1 ABR 14/11, 1 ABR 13/11, 1 ABR 8/11, 1 ABR 1/11 alle juris). Von seiner ursprünglichen Entscheidung ist das BAG richtigerweise nicht abgerückt.

I. Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung

Mit der Unterweisung sollen die Beschäftigten in die Lage versetzt werden, entsprechend der vom Arbeitgeber vorgesehenen Maßnahmen handeln zu können, wenn sie eine Gesundheitsgefährdung erkennen.[1] Die Unterweisung darf sich nicht in allgemeinen Fragestellungen des Arbeitsschutzes erschöpfen.[2] Anhand abstrakter Ordnungsregelungen wie der Bildschirmarbeitsverordnung ist eine arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung nicht möglich, allgemeine oder abstrakte Hinweise reichen nicht aus.[3] Folglich muss die Unterweisung Informationen, Erläuterungen und Anweisungen en...

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