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Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer (BB 2019, Heft 43, S. 2530)

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Einführung

BFH, Urteil vom 7.5.2019, VIII R 31/15

ECLI:DE:BFH:2019:U.070519.VIIIR31.15.0

Volltext des Urteils: BBL2019-2197-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 52a Abs. 10 S. 7 Halbs. 2, § 52 Abs. 28 S. 16 Halbs. 2

1 Amtliche Leitsätze

1. Stückzinsen sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nach der Einführung der Abgeltungsteuer auch dann zu besteuern, wenn die der Veräußerung zugrunde liegende Forderung vor dem 1. Januar 2009 erworben wurde.

2. Die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 (nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 16 Halbsatz 2 EStG) führt nicht zu einer echten Rückwirkung hinsichtlich der Besteuerung von Stückzinsen im Veranlagungszeitraum 2009, da sie lediglich die bereits bestehende Rechtslage klarstellt.

2 Sachverhalt

Streitig ist die Besteuerung von Stückzinsen aus der Veräußerung einer vor dem 1. Januar 2009 angeschafften Kapitalforderung.

Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die im Wesentlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen erzielte. Im Streitjahr (2009) vereinnahmte sie bei der Veräußerung einer Kapitalforderung, die sie vor dem 1. Januar 2009 erworben hatte, offen ausgewiesene Stückzinsen in Höhe von 9.041, 60 EUR. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) Kapitalerträge in Höhe von 9.874, 04 EUR fest, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben. Darin enthalten waren die von der Klägerin erzielten Stückzinsen. Im Änderungsbescheid vom 14. September 2011 wies das FA die Stückzinsen in Höhe von 9.041, 60 EUR als Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 des Eink...

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