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Bestellung des Verwalters / 3.1.3 Verwaltungserfahrung

Alexander C. Blankenstein
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Neben dem Kriterium der Zertifizierung bzw. Gleichstellung, stellt auch eine gewisse Verwaltungserfahrung ein Kriterium der Ordnungsmäßigkeit einer Verwalterbestellung dar. Nach Auffassung des BGH[1] stellt die Tatsache, dass der neue Wohnungseigentumsverwalter lediglich über Erfahrungen in der Verwaltung eigener Immobilien verfügt, für sich genommen allerdings noch keinen wichtigen Grund dar, der gegen seine Bestellung zum Verwalter spricht.

 

Widersprüchliche Instanzrechtsprechung bzgl. beruflicher Erfahrung des Verwalters

In der Instanzrechtsprechung stehen sich 2 Lager gegenüber:

  • LG Düsseldorf: Die Bestellung eines Verwalters widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Person, die das Verwalteramt ausüben soll, keine selbstständige berufliche Erfahrung als Verwalter von Wohnungseigentum hat. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, wenn die Person vor ihrer Bestellung 2 Jahre als weisungsgebundener Angestellter in einem Immobilienverwaltungsunternehmen beschäftigt war.[2]
  • LG Stuttgart: Die Bestellung eines Kandidaten zum Verwalter kann auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn dieser weder über eine betriebswirtschaftliche noch über eine rechtliche Ausbildung verfügt. Er benötigt auch keine branchenspezifische Ausbildung, wenn die berufliche Stellung des Kandidaten Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit zulässt. Im konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalt war aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine Polizeibeamtin zur Verwalterin bestellt worden, die zugesichert hatte, sich die für die Verwaltung erforderlichen Kenntnisse in ihrer Freizeit anzueignen.[3]

Was tun?

In kleineren Eigentümergemeinschaften bis 20 Sondereigentumseinheiten dürfte nichts dagegen sprechen, einen Wohnungseigentümer zum Verwalter zu bestellen, auch wenn dieser keinerlei...

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