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Bestandsgebäude (GModG) / 4 Prüfung von Heizungsanlagen

Alexander C. Blankenstein
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4.1 Wärmepumpen

Mit § 60a GEG wurde erstmals eine Betriebsprüfung von Wärmepumpen eingeführt. Dies wird zunächst mit § 60a GModG unverändert fortgeführt. Das GModG 2027 führt bezüglich der betroffenen Wärmepumpen zu einer wesentlichen Änderung, im Übrigen wird die Bestimmung insgesamt, insbesondere in ihrem Absatz 2 wesentlich entschlackt.

Betroffen von der Betriebsprüfung sind nach § 60a Abs. 1 Satz 1 GModG Gebäude mit mindestens 6 Wohn- oder sonstigen Nutzungseinheiten, die als Heizungsanlage mittels Wärmepumpe versorgt werden. Betroffen sind aber nur Wärmepumpen, die nach dem 31.12.2023 eingebaut oder aufgestellt werden. Diese Wärmepumpen müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Unterliegen die Wärmepumpen keiner Fernkontrolle, muss die Betriebsprüfung nach § 60a Abs. 1 Satz 3 GModG alle 5 Jahre wiederholt werden.

Ausgenommen von diesen Pflichten sind nach § 60a Abs. 1 Satz 2 GModG 2026 Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen. Diese Ausnahme kennt das GModG 2027 nicht mehr. Betroffen sind dann vielmehr alle Wärmepumpen, wenn ihr Betrieb für Raumwärme und Warmwasser erfolgt. Der Grund ist plausibel, denn auch Luft-Luft-Wärmepumpen dienen der Beheizung von Gebäuden und haben damit dieselbe Grundfunktion wie andere Wärmepumpensysteme. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und energieeffizienten Betriebs ist es unerheblich, ob die Wärme über ein wassergeführtes System oder unmittelbar über Luft übertragen wird. Auch Luft-Luft-Wärmepumpen können fehlerhaft eingestellt, ineffizient betrieben oder unzureichend gewartet werden. Ziel der Prüfpflicht ist es, einen ordnungsgemäßen und effizienten Betrieb der Wärmepumpe sicherzustellen.[1]

 

Bußgeld

Wer entgegen § 60a Abs. 1 Satz 1...

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