1 Leitsatz
Ein Wohnungseigentümer hat auf einen Beschluss einen Anspruch, wenn sein Gegenstand noch nicht durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss geregelt ist, seine Fassung aber ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwingend ansteht.
2 Normenkette
§§ 18 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K stellt folgenden Beschlussantrag zur Abstimmung: "Die Gemeinschaft beschließt Rechtsanwältin ... mit der außergerichtlichen Verfolgung folgender Ansprüche gegen den Vorverwalter ... (...), zu beauftragen. Die Kosten für die Beauftragung der Rechtsanwältin im außergerichtlichen Bereich dürfen 750 EUR zuzgl. MwSt. nicht überschreiten, bei 250 EUR pro Stunde. Nach Ergebnis der außergerichtlichen Geltendmachung beschließt die Gemeinschaft das weitere Vorgehen (...)". Der Beschluss findet keine Mehrheit. Wohnungseigentümer K erhebt eine Beschlussersetzungsklage. Das AG weist diese ab. Dagegen richtet sich die Berufung.
4 Die Entscheidung
Mit Erfolg! Das LG beschließt, dass "die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem Beschlussvorschlag unter TOP 12 der Versammlung vom 7.12.2023 gegen den Vorverwalter (...) während seiner Bestellungszeit als Verwalter der Beklagten vom 01.11.2017 bis 13.12.2022 ergebenden möglichen nicht verjährten Pflichtverletzungen überprüft und hierzu einen Rechtsanwalt mit der rechtlichen Prüfung und außergerichtlichen Verfolgung beauftragen kann, wobei diese Beauftragung auf 3 Stunden bei einer Vergütung von 250 EUR netto pro Stunde begrenzt ist. Nach Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls außergerichtlichen Geltendmachung beschließt die Gemeinschaft das weitere Vorgehen."
Die Beschlussersetzungsklage sei zulässig, da K die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit seinem Antrag zuvor befasst habe. Auf den Unterschied im Wortlaut des Bes...