Alexander C. Blankenstein
Neben den Beschlüssen ist auch der Wortlaut der Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen.
Wurde der Beschluss im Ausgangsbeispiel aufgrund der Anfechtung des W vom Gericht für ungültig erklärt, so ist auch dies unverzüglich unter Angabe des Eintragungsdatums und unter Beachtung des Gebots fortlaufender Nummerierung zu vermerken:
Auszug aus der Beschluss-Sammlung
In die Beschluss-Sammlung sind nicht nur die gerichtlichen Entscheidungen in Beschlussanfechtungsverfahren aufzunehmen, sondern vielmehr alle in einem Verfahren des § 43 WEG ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.
Hausgeldklage
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer macht vor dem AG Köln unter der Geschäftsnummer 235 C 899/24 erfolgreich Hausgeldrückstände gegenüber dem Wohnungseigentümer W in Höhe von 1.200 EUR geltend. Das entsprechende Urteil wird dem Verwalter am 1.10.2025 zugestellt.
Die Eintragung müsste wie folgt vorgenommen werden:
Auszug aus der Beschluss-Sammlung
Neben der eigentlichen Sachentscheidung des Gerichts, die unter Ziffer I wiedergegeben ist, ist auch die Kostenentscheidung, die regelmäßig in Ziffer II enthalten ist, sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils (Ziff. III), aufzunehmen. Mit der Bezeichnung "Urteilsformel" in § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 WEG ist diejenige des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gemeint, und Bestandteil dieser Urteilsformel sind auch Nebenentscheidungen wie insbesondere die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.