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Berufsausbildungsvertrag: Sonstige Beendigungsgründe

Petra Straub
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Zusammenfassung

 
Überblick

Wird das Berufsausbildungsverhältnis nicht infolge einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags vorzeitig beendet, so endet es grundsätzlich mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag oder in der entsprechenden Ausbildungsverordnung festgelegten Ausbildungszeit. Für den Fall, dass der Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zustande, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ohne ausdrücklich entgegenstehende Vereinbarung weiterbeschäftigt wird.

1 Beendigung durch Abschluss der Ausbildung

1.1 Ablauf der Ausbildungszeit

Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 BBiG grundsätzlich mit dem Ablauf der in der entsprechenden Ausbildungsordnung oder im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungszeit, ohne dass es einer Kündigung seitens des Ausbildenden bedarf. Das gilt auch dann, wenn die Abschlussprüfung erst später erfolgt.

Liegt der Zeitpunkt der Abschlussprüfung nur kurze Zeit nach Ablauf der Vertragsfrist und wird die Ausbildung im Hinblick auf diese Prüfung tatsächlich fortgeführt, so kann von einer stillschweigenden Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur Prüfung ausgegangen werden; es bedeutet nicht, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 24 BBiG begründet wurde.[1]

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich auf sein Verlangen nach § 21 Abs. 3 BBiG das Berufsausbildungsverhältnis über die festgelegte Ausbildungszeit hinaus bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um ein Jahr.

[1] BAG, Urteil v.1.1.2009, 3 AZR 427/07.

1.2 Beendigung bei vorzeitigem Bestehen der Abschlussprüfung

Für den Fall, dass der Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht, e...

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