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Berufsausbildungsvertrag: Sonstige Beendigungsgründe / 1.3 Beendigung bei Wiederholungsprüfung

Petra Straub
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Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich gemäß § 21 Abs. 3 BBiG das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, kraft Gesetzes, ohne dass der Ausbildende dies verweigern könnte. Eine Frist zur Geltendmachung der Verlängerung ist nicht vorgesehen. Vor Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit ist der Verlängerungsanspruch daher nicht fristgebunden, selbst wenn der Auszubildende vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung bereits Kenntnis hat. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ist das Fortsetzungsverlangen dagegen unverzüglich zu erklären; wobei selbst die Pflicht zur unverzüglichen Erklärung nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dem Auszubildenden noch eine angemessene Überlegungsfrist ermöglicht. Ob ein Verlangen unverzüglich erfolgt ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine besondere Form ist für das Verlangen des Auszubildenden nicht vorgeschrieben; es kann daher auch durch schlüssiges Verhalten (z. B. Weiterarbeit nach nicht bestandener Prüfung an dem alten Arbeitsplatz) erfolgen. Die Verlängerung kommt auch zustande, wenn der Ausbildende sie nicht will, weil er die Wiederholungsprüfung von vornherein für aussichtslos hält. Hat der Auszubildende die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nicht verlangt und wird er aber nach nicht bestandener Abschlussprüfung weiterbeschäftigt, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.[1]

Kann der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht an der Prüfung teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden hin bis zur nächsten Wiederholungsmöglichkeit, höchstens um ein Jahr in entsprechender Anwendung von § 21 Abs...

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Zusammenfassung Überblick Wird das Berufsausbildungsverhältnis nicht infolge einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags vorzeitig beendet, so endet es grundsätzlich mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag oder in der entsprechenden Ausbildungsverordnung ...

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