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Berufsbildungsgesetz / § 21 Beendigung

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(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer[1]. [Bis 31.07.2024: 1Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.] [2]

 

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer[3] die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

 

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Aufgehoben durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden bis 31.07.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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