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BEM: Ziele und Verfahren / 5 (Mitbestimmungs-)Rechte des Betriebsrats

Dr. Peter H. M. Rambach
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Der Betriebsrat hat u. a. darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm nach § 167 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt.[1] Die Vorschrift wiederholt für den Bereich der Privatwirtschaft die sich bereits aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebende Überwachungsaufgabe des Betriebsrats. Deshalb kann er nach Auffassung des BAG auch verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer benennt, welche nach § 167 Abs. 2 SGB IX die Voraussetzungen für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erfüllen.[2] Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Arbeitnehmer der Weitergabe der Informationen nicht zugestimmt haben. Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nämlich nicht von einer vorherigen Einwilligung der von der Vorschrift begünstigten Arbeitnehmer abhängig.[3] Auch datenschutzrechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen. Das Erheben von Daten über die krankheitsbedingten Fehlzeiten durch den Arbeitgeber und ihre Übermittlung an den Betriebsrat ist zulässig. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 DSGVO sowie § 22 Abs. 1 Nr. 1b BDSG zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten möglich. Der Betriebsrat ist Teil der verantwortlichen Stelle und nicht Dritter.[4]

Der Betriebsrat hat kein generelles Mitbestimmungsrecht. Das "Ob" der Durchführung eines BEM ist abschließend gesetzlich geregelt und unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Bei der Durchführung des BEM verbleibt den Betriebsparteien allerdings ein Regelungsspielraum zur näheren Bestimmung des "Wie". Bei der Ausgestaltung des BEM ist deshalb für jede einzelne Regelung zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Ein solches kann sich bei allgemeinen Verfahrensfragen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und i...

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