Bei dem Begriff "Mobbing" handelt es sich nicht um einen Tatbestand im juristischen Sinne, sondern um einen Sammelbegriff von Verhaltensweisen, die je nach Sachlage des Betroffenen rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Mobbing "das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte".
Dem entspricht die Auffassung des Bundesgerichtshofs, der unter Mobbing den Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten versteht, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren.
Auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist Mobbing weder ein Rechtsbegriff noch eine Anspruchsgrundlage. Mit der Bezeichnung als "Mobbing" solle ein bestimmtes Gesamtverhalten als Verletzungshandlung im Rechtssinne qualifiziert werden. Die rechtliche Besonderheit der als "Mobbing" bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liege darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zu einer Rechtsverletzung des Betroffenen führen könne. Wesensmerkmal der als "Mobbing" bezeichneten Beeinträchtigung sei die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukomme.
Nach der – wohl umfassendsten – Definition des LAG Thüringen sind unter Mobbing "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder der Diskriminierung dienende Verhaltensweisen" zu verstehen, "die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förder...