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Befristeter Arbeitsvertrag: Laufendes Arbeitsverhältnis

Gabi Hanreich
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Zusammenfassung

 
Überblick

Im Zentrum dessen, was bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrags zu beachten ist, steht die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu treffende Befristungsabrede. Wird der Arbeitnehmer daraufhin für die Laufzeit seines Vertrags im Betrieb tätig, gelten unter den Parteien im Prinzip dieselben Rechte und Pflichten, wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis auch. Einige Aspekte bedürfen beim befristeten Arbeitsvertrag gleichwohl der besonderen Beachtung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen ist im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) geregelt.

1 Rechte und Pflichten des befristet Beschäftigten

Vom Grundsatz her ist das befristete Arbeitsverhältnis ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Es gelten unter den Parteien dieselben Rechte und Pflichten, wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis auch. Dies hat zur Folge, dass alle gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regeln (z. B. hinsichtlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen etc.) auch für dieses Arbeitsverhältnis gelten, soweit im Einzelfall in den jeweiligen Vorschriften nicht ausdrücklich eine Ausnahme gemacht wird.

In der Logik dieser Betrachtung liegt es, dass eine Vereinbarung, die die Parteien während der Dauer eines (sachgrundlos) befristeten Arbeitsvertrags über die Änderung sonstiger Arbeitsbedingungen (z. B. hinsichtlich der Tätigkeit und der Vergütung) unter Beibehaltung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit treffen, nach der Rechtsprechung des BAG nicht der Befristungskontrolle nach dem TzBfG unterliegt, weil die Vereinbarung keine neue Befristungsabrede enthält.[1]

Mit dem Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG und dem Benachteiligungsverbot des § 5 TzBfG hat der ...

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