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Befristeter Arbeitsvertrag: Beendigung / 1.1 Beendigung bei Unwirksamkeit der Befristung

Gabi Hanreich
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Stellt sich heraus, dass die Befristungsabrede unwirksam ist, so gilt der befristete Arbeitsvertrag gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Um das Arbeitsverhältnis zu beenden, bedarf es dann einer Kündigung. Ob und zu welchem Termin eine Kündigung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab:

  1. Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds gemäß § 626 BGB besteht uneingeschränkt. Freilich vermag allein der Umstand, dass sich eine Befristungsabrede als unwirksam erweist, keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.
  2. Ist die Befristung aus materiell-rechtlichen Gründen, also wegen des Fehlens eines sachlichen Befristungsgrunds[1] oder wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung[2] unwirksam, dann soll der Arbeitgeber gemäß § 16 Satz 1 TzBfG grundsätzlich an die eigentlich vereinbarte Befristungsdauer gebunden sein und den Arbeitsvertrag erst zum Ende der ursprünglich vorgesehenen Befristung ordentlich kündigen können. Für den Arbeitnehmer gilt diese Einschränkung nicht!

     
    Achtung

    Ordentliches Kündigungsrecht in den Vertrag aufnehmen

    Eine frühere Kündigung ist möglich, wenn ein ordentliches Kündigungsrecht im Arbeitsvertrag vereinbart oder durch Tarifvertrag vorgesehen ist.[3]

    Es sollte also in jedem Fall eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Zur Umsetzung der EU Arbeitsbedingungen-Richtlinie wurden neue Regelungen im Nachweisgesetz aufgenommen, die seit 1.8.2022 gelten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 14 NachwG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nunmehr neben den Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch Informationen zum einzuhaltenden Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis der Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigun...

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