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BB-Rechtsprechungsreport zum Vertriebsrecht 2020 – Teil II (BB 2021, Heft 48, S. 2824)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Seit 2007 gibt der Verfasser in seinem jährlich erscheinenden BB-Rechtsprechungsreport einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung und Literatur zum Vertriebsrecht, jeweils zum abgelaufenen Berichtsjahr. Im Berichtszeitraum standen – neben anderen Themen – die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Vertriebsverträge und das Preisbindungsverbot im Vordergrund. Der Ausgleichsanspruch sowie kartellrechtliche Fragestellungen sind Gegenstand dieses zweiten Teils des BB-Rechtsprechungsreports. Unterschiedliche Vermittlerarten, Vergütung und Informationspflichten von Mittlern, vertragliche Rechte und Pflichten sowie Fragen im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung waren Gegenstand des in Heft 47 erschienenen ersten Teils.

VII. Der Ausgleichsanspruch nach Vertragsende

1. Ausgleichsrechtlicher Neukunde und "spezielle Geschäftsverbindung"

Ob ein Kunde ein in die Ausgleichsberechnung einzustellender Neukunde ist, bestimmt sich auch nach dem Inhalt des Vertriebsvertrages, in dem festgelegt wird, welche Produkte der Handelsvertreter (HV) vertreibt. So werden z. B. in der Modebranche HV üblicherweise damit betraut, jährlich die jeweils neue Sommer- oder Winterkollektion abzusetzen. Die bei Vertragsbeginn vorhandenen Altkunden sind nicht deshalb Neukunden, weil sie für Produkte einer neuen Kollektion oder eines erweiterten Sortiments geworben wurden. Der Kollektions- und Sortimentswandel war nämlich schon im Vertriebsvertrag festgelegt. Dasselbe gilt für neue Artikel, die sich lediglich in ihrer Technik vom bisherigen Sortiment unterscheiden. Auch die Intention des Unternehmers, mit dem neuen Produkt neue Kundenkreise zu gewinnen, kann ein wichtiges Kriterium sein. Bei allem kommt es auf die Verkehrsauffassung an.[118] In seiner Entscheidung vom 7.4.2016 – C 315/14 – befürwortete der EuGH den Ausgleichsanspruch eines HV, welcher den Verkauf von Brillengestellen neuer Marken ve...

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