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bAV: Versorgungsausgleich / 7 Versorgungsausgleich und "Riester-Förderung"

Gudrun Leichtle
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Wird Altersvorsorgevermögen, das durch die "Riester-Förderung" begünstigt ist, im Rahmen des internen oder externen Versorgungsausgleichs zur Begründung eines Anrechts in einer kapitalgedeckten Pensionskasse (einschl. Versorgungsausgleichskasse), Direktversicherung oder Pensionsfonds[1] oder aus einem auf den Namen der ausgleichsberechtigten Person lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag verwendet, liegt keine schädliche Verwendung vor.[2] Die gezahlte Zulage sowie die ggf. gesondert festgestellte Steuerermäßigung aufgrund des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs[3] müssen nicht zurückgezahlt werden.

Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen es zu einer Auszahlung aus gefördertem Altersvorsorgevermögen kommt.[4] Auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person das an sie ausgezahlte Kapital wieder auf einen Altersvorsorgevertrag oder in eine begünstigte betriebliche Altersversorgung[5] einzahlt, muss die ausgleichspflichtige Person die für das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen gewährte Förderung (Altersvorsorgezulage und ggf. zusätzliche Steuerermäßigung) zurückzahlen.[6]

Gleichzeitig führt die schädliche Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person insoweit zur Besteuerung der Erträge aus dem – nach Rückzahlung der staatlichen Förderung ungeförderten – Altersvorsorgevermögen.[7]

 
Praxis-Tipp

Förderunschädliche Abfindung einer Kleinbetragsrente

Bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung, die durch die "Riester-Förderung" begünstigt sind, stellen Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder im Folgejahr keine schädliche Verwendung dar.[8] Die staatliche Förderung (Altersvorsorgezulage und Steuerermäßigung nach § 10a EStG) ist nicht zurückzuzahlen. Gleiches gilt, wenn nach dem Beginn der Auszahlungsphase ein Versorgungsausglei...

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