K veräußert B am 26.2.2013 2 Miteigentumsanteile an einer von K auf einem Grundstück von K zu errichtenden Wohnungseigentumsanlage, verbunden mit dem Sondereigentum an einer näher bezeichneten Wohnung und dem Sondereigentum an einem näher bezeichneten Pkw-Abstellplatz im Untergeschoss, zum Preis von insgesamt 448.900 EUR. Der Vertrag enthält einen Ratenplan zur Kaufpreiszahlung. Danach ist der Kaufpreis, soweit die näher bezeichneten Grundfälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, in 7 vom Baufortschritt abhängigen Raten zu zahlen. Die Schlussrate von 3,5 % des vereinbarten Preises (= 15.711,50 EUR) ist nach vollständiger Fertigstellung zu zahlen.
Am 20.6.2014 führt K unter Beteiligung des B eine Begehung der Wohnung durch. Dabei wird ein von den Anwesenden unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erstellt, in dem 27 Beanstandungen aufgeführt werden. In diesem Protokoll heißt es: "Die Übergabe/Abnahme erfolgt gemäß des Kaufvertrags". Am 6.11.2014 erklärt B die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums – rückwirkend zum 23.6.2014 – ohne Außenanlagen und Tiefgarage und – rückwirkend zum 11.7.2014 – die Abnahme hinsichtlich Außenanlagen und Tiefgarage. Mit Bautenstandsmeldung vom 21.11.2014 erklärt K, das Objekt vollständig fertiggestellt zu haben. Mit Schreiben vom 24.11.2014 teilt K dem B mit, der Bautenstand "vollständige Fertigstellung" sei erreicht, und fordert B zur Zahlung der letzten noch offenen Rate in Höhe von 15.711,50 EUR auf. Mit Schreiben vom 8.12.2014 weist B die Rechnung wegen Baumängeln zurück.
K begehrt gegen B mit bei Gericht am 28.12.2017 eingegangenem Antrag den Erlass eines Mahnbescheids. Gegen den B am 3.1.2018 zugestellten Mahnbescheid erhebt dieser Widerspruch, worüber K am 15.1.2018 informiert wird. B hat zunächst auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis ...