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Baunachbarrecht / 4.1 Wann ist ein Überbau rechtswidrig?

Kathrin Gerber, Andrea Nasemann
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Bei der Frage, ob Sie den Überbau dulden müssen, kommt es entscheidend darauf an, ob der überbauende Nachbar, also der Eigentümer des Stammgrundstücks, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ist ihm ein solches Handeln nachzuweisen, könnten Sie die Entfernung des beanstandeten Überbaus verlangen. Grob fahrlässiges Handeln liegt etwa dann vor, wenn es der bauende Nachbar versäumt hat, sich vor der Baumaßnahme über den Grenzverlauf zu unterrichten, nach Grenzzeichen zu suchen und trotz Zweifeln die Vermessungsbehörde einzuschalten. Der Überbauende muss ferner beweisen, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Ihm wird dabei das Handeln seines Architekten zugerechnet, nicht jedoch ein Verschulden des Bauunternehmers und dessen Gehilfen.

 
Praxis-Beispiel

Verspäteter Widerspruch

In einem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall erhob der Nachbar erst Widerspruch, als das Gebäude bereits im Rohbau fertig war. Dieser Widerspruch kam zu spät, entschieden die Richter und wiesen die Klage des betroffenen Nachbarn ab.[1]

Soweit der bauende Grundstücksnachbar böswillig gehandelt hat, muss er den Überbau beseitigen. Eine Ausnahme machen die Gerichte nur dann, wenn durch den Überbau für den Nachbarn nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen entstehen. Hat der betroffene Nachbar das Grundstück allerdings gekauft und der vormalige Eigentümer dem Überbau schriftlich zugestimmt, muss sich der neue Eigentümer dies zurechnen lassen.

[1] OLG Karlsruhe, 9.9.1992, 6 U 45/92, NJWRR- 1993, 665.

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