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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Feuchtigkeitsschaden

Dr. Oliver Elzer
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In der Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass vorerst in einer Wohnung keinerlei Maßnahmen hinsichtlich von Feuchtigkeitsbildung mehr unternommen werden, da in der Vergangenheit bereits mehrere Maßnahmen durchgeführt wurden. Der Mieter beheizt zwei Räume nicht und hier wird jetzt vermutet, dass die Feuchtigkeitsbildung aufgrund von mangelndem Heizen und Lüften entstanden ist. Der Mieter hat nachzuweisen, dass die Feuchtigkeitsbildung nicht auf sein Fehlverhalten zurückzuführen ist. Alle Miteigentümer haben dem zugestimmt. Jetzt verlangt die Eigentümerin der Wohnung, dass Maßnahmen bzw. ein Gutachter beauftragt werden. Hier wurde der Gemeinschaft eine Frist gesetzt. Was ist zu tun?

Die GdWE macht sich schadensersatzpflichtig, wenn sie die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums pflichtwidrig hinauszögert. Für die Antwort, ob es so ist, muss die Gemeinschaft klären, notfalls durch ein Gutachten, ob eine Feuchtigkeitsbildung im Bereich des Sondereigentums auf einen Mangel des gemeinschaftlichen Eigentums zurückzuführen ist oder andere Gründe hat. Vermutungen reichen hierfür nicht. Es ist daher naheliegend, dass die Sondereigentümerin zu Recht die Begutachtung verlangt.

Einen entsprechenden Vertrag kann die Verwaltung nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG namens der Gemeinschaft problemlos schließen. Ob die Verwaltung zu diesem Vertragsschluss ohne einen Beschluss im Innenverhältnis berechtigt ist, ist eine Frage von § 27 Abs. 1 WEG. Die Problematik dürfte eine untergeordnete Bedeutung haben, könnte aber zu nicht unerheblichen Kosten führen. Um Rechtssicherheit zu haben, sollte die Verwaltung für den Vertragsschluss einen Beschluss der Wohnungseigentümer herbeiführen. Soll schnell gehandelt werden, könnte die Verwaltung zunächst ohne Billigung im Innenverhältnis handeln und si...

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