Der BGH verneint die Frage! Der teilende Bauträger handele bei der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage auch nach Entstehung einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Erfüllung seiner im Verhältnis zu den Erwerbern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Errichte er die Wohnungseigentumsanlage nicht plangerecht, stünden den Erwerbern nur vertragliche Ansprüche zu, nicht aber Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des (werdenden) Wohnungseigentums i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB.
Das gelte auch dann, wenn der teilende Bauträger weiterhin eingetragener Eigentümer einer oder mehrerer Einheiten sei und er das gemeinschaftliche Eigentum im räumlichen Bereich dieser Einheiten abredewidrig errichte. Im Grundsatz liege es nicht anders als bei jeder mangelhaften Bauleistung. Insoweit entspreche es gefestigter BGH-Rechtsprechung, dass die Verschaffung eines mit Mängeln behafteten Bauwerks zu Eigentum keine Verletzung schon vorhandenen Eigentums sei.
Infolgedessen begründe die Errichtung der Wohnungseigentumsanlage durch den teilenden Bauträger auch dann keine aus dem (werdenden) Wohnungseigentum abgeleiteten Beseitigungsansprüche, wenn die Bauausführung der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, dem Aufteilungsplan oder der in der Teilungserklärung in Bezug genommenen Baubeschreibung widerspreche. Ob die in den Baubeschreibungen der schuldrechtlichen Erwerbsverträge enthaltenen Ausstattungsmerkmale zu der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands gehörten, habe er bislang ohnehin offengelassen; erst recht sei ungeklärt, ob sich aus den Baubeschreibungen ein Umkehrschluss dahingehend ergebe, dass bestimmte Ausstattungsmerkmale nicht erlaubt seien. Aber selbst, wenn die in der Errichtungsphase vorgenommenen Maßnahmen den Vereinbarungen widerspräch...