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B / 22 Berufung, Zulässigkeit [Rdn 894]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Rdn 895

 

Literaturhinweise:

Geppert, Schwierigkeiten der Sperrfristbemessung bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ZRP 1981, 85

Meyer, Ist eine Berufung, die in der Hoffnung eingelegt wurde, den nach § 111a StPO beschlagnahmten Führerschein vom Gericht zurückzuerhalten, unzulässig?, MDR 1976, 629.

 

Rdn 896

1.a) Die Berufung ist nach § 312 zulässig gegen Urteile des AG, und zwar gegen die des Strafrichters und des Schöffengerichts (zur zulässigen Berufungseinlegung → Berufung, Berufungseinlegung, Teil B Rdn 701 ff.).

 

☆ Die Zulässigkeit der Berufung gilt nach Einführung der Regelung zur Annahmeberufung in § 313 nicht uneingeschränkt . Ist nicht mindestens eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen verhängt oder – im Fall des Freispruchs – von der StA beantragt worden, bedarf die Berufung nach § 313 Abs. 1 der ausdrücklichen Annahme durch das Berufungsgericht (→ Berufung , Annahmeberufung , Teil B Rdn 667 ).Zulässigkeit der Berufung gilt nach Einführung der Regelung zur Annahmeberufung in § 313 nicht uneingeschränkt. Ist nicht mindestens eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen verhängt oder – im Fall des Freispruchs – von der StA beantragt worden, bedarf die Berufung nach § 313 Abs. 1 der ausdrücklichen Annahme durch das Berufungsgericht (→ Berufung, Annahmeberufung, Teil B Rdn 667).

 

Rdn 897

Es muss auch dann Berufung eingelegt werden, wenn im Strafverfahren nur die Verurteilung wegen einer OWi erfolgt ist (arg. e. § 313 Abs. 1 S. 1; s.a. BGHSt 35, 290 [Freispruch vom Vorwurf des § 142 StGB; Verurteilung wegen einer OWi]; KG, Beschl. v. 23.3.2022 – (3) 162 Ss 31/22 (9/22); OLG Bamberg NStZ 2013, 182; OLG Karlsruhe StRR 2015, 3 [Ls.]; Meyer-Goßner/Schmitt, § 312 Rn 1; s.a. Teil B Rdn 899). Ein ggf. als "Rechtsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel wird nach § 300 grds. in eine Berufung...

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