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Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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1 Verbindung von Verfahren [Rdn 3327]

 

 

 

Das Wichtigste in Kürze:

1. Zu unterscheiden sind die Verhandlungsverbindung nach § 237 und die Verschmelzungsverbindung nach § 4.
2. Gem. § 237 kann das Gericht, wenn zwischen mehreren bei ihm anhängigen Verfahren ein Zusammenhang besteht, diese zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung (Verhandlungsverbindung) verbinden.
3. Die sog. Verschmelzungsverbindung erfolgt nach § 4.
4. Der Verbindungsbeschluss ist nach § 305 S. 1 unanfechtbar.
 

Rdn 3328

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Neues zur Erstreckung der Beiordnung und Bestellung nach § 48 Abs. 5 RVG, RVGreport 2008, 129

ders., Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger: Welche gesetzliche Gebühren bekomme ich?, StraFo 2014, 454

ders., Geplante Änderungen bei der Anwaltsvergütung durch das KostRÄG 2021 – Teil 2, RVGreport 2020, 401

ders., Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 1, Verbindung von Verfahren, AGS 2022, 433

Enders, Verbindung und Trennung – Teil IV, JurBüro 2007, 393

Felsch, Rechtsprobleme des fehlerhaften Verbindungsbeschlusses nach § 4 StPO, NStZ 1996, 163

Fromm, Gebührentechnische Besonderheiten im Bußgeldrechtlichen Verbundverfahren, JurBüro 2013, 228

Gubitz/Bock, Zur Verbindung mehrerer Verfahren während einer bereits begonnenen Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten, StraFo 2007, 225

Kuhli, Anmerkung zum BGH-Beschluss v. 11.12.2008 (4 StR 318/08, NStZ 2009, 222) – Zur Frage der Notwendigkeit des Neubeginns der Verhandlung bei einer Nachtragsanklage, ZJS 2011, 183

Meyer-Goßner, Zur Zulässigkeit von Verfahrensverbindungen und zu den Folgen einer zulässigen Verbindung (§§ 2 ff. StPO), DRiZ 1990, 284

ders., Die Verbindung von Strafsachen beim Landgericht, NStZ 2004, 353

Rotsch/Sahan, Verbindung und Trennung von Strafsachen, JA 2005, 801

dies., § 3 StPO und die materiell-rechtlichen Reg...

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