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Ausländische Arbeitnehmer / Sozialversicherung

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1 Beschäftigung in Deutschland

Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht.[1] Übt ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aus, ist er in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig sowie im Bereich der Arbeitsförderung. Ausnahmen von dieser Regelung kann es im Rahmen der Einstrahlung[2] sowie im Rahmen der Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts[3] geben.

[1] § 4 SGB IV.
[2] § 5 SGB IV.
[3] § 6 SGB IV.

1.1 Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland

Für einen ausländischen Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland der in Deutschland eine Beschäftigung aufnimmt, gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften. Es muss die Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen geprüft werden. Eine Ausnahme bildet die Einstrahlung. Sind die Voraussetzungen für eine Einstrahlung erfüllt, gelten für den ausländischen Arbeitnehmer nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.

1.2 Arbeitnehmer aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich

In Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer oder selbstständig erwerbstätige Personen aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich unterliegen nach der Verordnung (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften in allen Sozialversicherungszweigen. Dies gilt auch für Personen, die in Deutschland arbeiten, in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen und täglich oder mindestens 1x wöchentlich in ihren Wohnstaat zurückkehren sowie für Studierende, die in Deutschland studieren und arbeiten und bisher in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich versichert waren.[1] Grundsätzlich gelten für die Personen die deutschen Rechtsvorschriften auch in den Fällen, in denen keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäft...

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