0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) mit Wirkung zum 1.7.1977, also mit dem Inkrafttreten des SGB IV, eingefügt und durch Bekanntmachung v. 23.1.2006 (BGBl. I S. 86) mit Wirkung zum 1.1.2006 neu gefasst worden. Durch Art. 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) mit Wirkung zum 2.4.2009 wurde die Vorschrift um Abs. 2 ergänzt. Durch Art. 4 Nr. 3 Buchst. a und b des Gesetzes zu Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 3.12.2011 aufgehoben. Der frühere Abs. 1 ist seither der einzig verbliebene Normtext.
1 Allgemeines
Rz. 2
Ausgangspunkt der Prüfung eines Auslandsbezuges sozialrechtlicher Sachverhalte ist § 30 Abs. 1 SGB I. Diese Vorschrift erklärt das Territorialitätsprinzip als maßgebend, beschränkt mithin die staatliche Hoheitsgewalt auf das Staatsgebiet (Wietek, in: LPK-SGB IV, 2007, § 3 Rz. 3; vgl. hierzu auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB IV, § 3 Rz. 1) und lässt eine Weitergeltung des nationalen Rechts nicht zu, wenn kein aktueller Bezug zum jeweiligen Staatsgebiet (mehr) gegeben ist (BSG, Urteil v. 5.7.2005, B 1 KR 4/04 R, SozR 4-2400 § 3 Nr. 2; LSG Saarland, Urteil v. 16.7.2014, L 2 KR 50/11, juris). Nach § 30 Abs. 1 SGB I gelten die Vorschriften des SGB für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. § 30 Abs. 2 SGB I bestimmt, dass Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Nach § 37 SGB I gilt das SGB I für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches, soweit sich aus dem Zweiten bis Neunten Bu...