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Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen: Anwendbares Recht und besondere Arbeitgeberpflichten

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Zusammenfassung

 
Überblick

Da die Staatsangehörigkeit allein nicht zum Eingreifen der Regelungen des internationalen Arbeitsrechts führt, findet regelmäßig für das Arbeitsverhältnis eines ausländischen Arbeitnehmers in der Bundesrepublik Deutschland allein deutsches Arbeitsrecht Anwendung. Unter Umständen sind jedoch Besonderheiten zu berücksichtigen, die aus der Staatsangehörigkeit oder Sprachschwierigkeiten resultieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Normen, die das anwendbare Recht festlegen, sind internationale Abkommen, insbesondere der ILO und die Europäische Sozialcharta; das EU-Recht, insbesondere die Rom I-Verordnung über die Bestimmung des Statuts bei Vertragsverhältnissen für die meisten EU-Mitgliedstaaten, in Teilbereichen aber auch die Rom II-Verordnung sowie die Brüssel Ia-Verordnung, hilfsweise das jeweilige nationale Kollisionsrecht (in Deutschland Art. 30 EGBGB), im Verhältnis zu Norwegen, Island und der Schweiz das Luganer Abkommen (LugÜ). Inhaltsnormen mit Bezug zu Auslandssachverhalten sind z. B. die EU-Grundfreiheit der Freizügigkeit, die EU-Entsenderichtlinie, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die EU-Insolvenzverordnung (EuInsVO), das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), aber auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

1 Anwendbares Recht

1.1 Allgemeine Grundsätze

Wird ein ausländischer Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber mit Sitz und Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt, gilt für dieses Arbeitsverhältnis ausschließlich deutsches Recht, sofern zwischen den Parteien keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Staatsangehörigkeit allein hat grundsätzlich keine Bedeutung für das anwendbare Recht.

Das Recht eines anderen Staates kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Arbeitsvertragsparteien dies (ausdrücklich oder konkludent) vereinbaren oder sich aufgrund weiterer Ta...

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