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Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen: Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Recht der ausländischen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland stellt kein abgeschlossenes Sonderrecht dar. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften werden vom Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ergänzt. Insbesondere das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht unterscheidet zwischen EU-/EWR-Staatsangehörigen und den sonstigen Staatsangehörigen, den sog. "Drittstaatsangehörigen".

Ausländische Staatsangehörige, die nicht einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz angehören bzw. dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Türkei unterfallen[1], benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel.[2] Dieser berechtigt den Ausländer zur Erwerbstätigkeit.[3] Ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel darf ein ausländischer Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden[4]; der Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Mitarbeiter ist gleichwohl wirksam und der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet.[5] Gesetzestechnisch liegt das Genehmigungsverfahren in der Hand der Ausländerbehörden. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist seit der Einführung des "One-Stop-Governments" 2004 in das aufenthaltsrechtliche Verfahren integriert. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung bedarf der aufenthaltsrechtlichen Genehmigung und grundsätzlich der Zustimmung der BA. Verstöße gegen das Beschäftigungsverbot sind bußgeldbewehrt.[6]

Dieser Beitrag befasst sich mit den Grundlagen und dem Verfahren zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern. Weitergehende Informationen zu verschiedenen Aufenthaltstitel, insbesondere zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit, finden sich in diesem separaten Beitrag. Für Geflüchtete gelten hinsichtlich Aufenthaltsstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt Sonderregelungen, ...

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