Alexander C. Blankenstein
Unabhängig davon, ob der Ein- oder Anbau des Aufzugs als gemeinschaftliche Vornahmemaßnahme des § 20 Abs. 1 WEG oder als Gestattungsmaßnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG beschlossen wurde, kann bei Wohnungseigentümern, die mangels Kostentragungsverpflichtung den Aufzug nicht nutzen können der Wunsch entstehen, diesen künftig mitnutzen zu wollen. Insoweit regelt § 21 Abs. 4 WEG, dass ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, verlangen kann, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird.
Ein weiterer Wohnungseigentümer will den Aufzug nutzen
Nachdem der Aufzug vor einem Jahr eingebaut wurde, wächst bei einem weiteren Wohnungseigentümer der Wunsch, diesen ebenfalls nutzen zu dürfen.
Dieser Wohnungseigentümer hat nicht einfach einen durch entsprechende Vereinbarung mit dem erbauenden Wohnungseigentümer herbeizuführenden Anspruch auf Nutzung des Aufzugs. Er muss vielmehr eine entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer herbeiführen. Im Ergebnis muss also ein weiteres Mal über den Aufzug abgestimmt werden, wenn Wohnungseigentümer, die bei der ursprünglichen Beschlussfassung entweder nicht mitgewirkt haben, sich ihrer Stimme enthalten oder sogar gegen die Maßnahme gestimmt haben, später doch noch an den Nutzungen partizipieren möchten.
§ 21 Abs. 4 WEG verleiht dem Wohnungseigentümer insoweit einen Anspruch auf Beschlussfassung. Der Anspruch ist dann positiv zu bescheiden, wenn dies 1. billigem Ermessen entspricht und 2. ein angemessener Ausgleich geleistet wird.
"Billigkeit"
"Billig" ist eine Verwaltungsmaßnahme dann, wenn sie die Umstände der konkreten Situation berücksichtigt und dem entspricht, was in vergleichbaren Fällen üblich ist. Billigkeitskriterien sind daneben