Dr. Joachim Reichenberger
Im öffentlichen Dienst gezahlte Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei, wenn sie
- dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich festgelegt und
- im Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes ausgewiesen sind.
Andere Aufwandsentschädigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Gemeinden, Landkreise) sind steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand offenbar übersteigen. Mit der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung nach der Landeskommunalbesoldungsverordnung des Landes Baden-Württemberg soll der gesamte durch das Amt verursachte persönliche Aufwand abgegolten werden. § 3 Nr. 12 EStG ist im Verhältnis zu § 3 Nr. 13 EStG nachrangig.
Kommunaler Spitzenverband
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG gilt nicht für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands.
Ortsvorsteher
Die an ehrenamtliche Mitglieder Kommunaler Vertretungen und Ortsvorsteher gezahlten Vergütungen bzw. Entschädigungen bleiben nach besonderen Länderregelungen entsprechend der Funktion und Einwohnerzahl der Gemeinde steuerfrei.
Rundfunkanstalten
Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist als öffentlicher Dienst anzusehen, soweit es sich um den normalen Programmdienst handelt.
Ehrenamtlicher Richter
Bei der "Entschädigung" eines ehrenamtlichen Richters nach § 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Verdienstausfall handelt es sich nicht um eine Aufwandsentschädigung bzw. Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Diese "Entschädigung" ist als Ersatz für den entfallenen Arbeitslohn steu...