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Aufhebungsvertrag / 8 Störung der Geschäftsgrundlage, Wiedereinstellungsanspruch

Andreas Haupt
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Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu veranlasst, mit ihm einen Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zu schließen und ergibt sich in der Zeit zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrags und Beendigung des Arbeitsverhältnisses unvorhergesehen doch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, ist der Aufhebungsvertrag nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage[1] anzupassen.[2] Die Vertragsanpassung kann auch in einer Wiedereinstellung liegen. Will ein Arbeitgeber das vermeiden, muss ein Wiedereinstellungsanspruch im Aufhebungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 
Praxis-Tipp

Wiedereinstellungsanspruch vermeiden

Im Hinblick auf die obige Entscheidung sollte generell in den Aufhebungsvertrag der Satz eingefügt werden: "Ein Wiedereinstellungsanspruch besteht nicht."

 
Hinweis

Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungszusage

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können grundsätzlich wirksam einen Aufhebungsvertrag mit einer gleichzeitigen Wiedereinstellungs- bzw. Rückkehrzusage vereinbaren.[3]

Dies ist nur dann unwirksam, wenn eine Gesetzesumgehung vorliegt. So in den Fällen, in denen bereits die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an eine Beendigung geknüpft wird, bspw. die termingerechte Rückkehr aus dem Jahresurlaub und/oder die Wiedereinstellung an eine Verschlechterung der vorherigen Konditionen geknüpft wird.

Der genaue Inhalt einer (Wieder-)Einstellungszusage ist in der Regel auslegungsbedürftig. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Voraussetzungen für den Wiedereinstellungsanspruch (befristet oder unbefristet?) und die Konditionen des neuen Arbeitsverhältnisses (unverändert wie zuvor?) eindeutig im Vertrag vereinbart werden.

Die Wiedereinstellung stellt nach der Rechtsprechung des BAG eine mitbestimmungspflichtige Einstellung[4] dar, so...

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