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Arbeitszimmer / Lohnsteuer

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1 Abzug bei einem häuslichen Arbeitszimmer

1.1 Grundsatz

Aufwendungen für die Wohnung der Steuerpflichtigen sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, weil sie die Lebensführung der Steuerpflichtigen auch dann betreffen, wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit der Steuerpflichtigen fördern.[1] Von diesem grundsätzlich bestehenden Abzugsverbot besteht eine Ausnahme für die Fälle, in denen Steuerpflichtige ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer nutzen, welches den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.[2]

Eine zweite Ausnahme besteht für diejenigen, die ihre berufliche Tätigkeit überwiegend von zuhause aus ausüben.[3]

[1] § 12 Nr. 1 EStG.
[2] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
[3] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG.

1.2 Voraussetzungen und Ausmaß der Abziehbarkeit

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, welches den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können der Höhe nach uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden – und zwar auch dann, wenn für die berufliche Tätigkeit dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.[1]

Alternativ können die Aufwendungen pauschal i. H. v. 1.260 EUR pro Jahr abgezogen werden (sog. Jahrespauschale).[2]

Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i. H. d. sog. Tagespauschale geltend gemacht werden, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an dem jeweiligen Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.[3]

Liegen weder die Voraussetzungen für den Ansatz der Jahrespauschale noch für einen Abzug der Tagespauschale vor, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – mit Ausnahme der Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die zu den Arbeitsmitteln gehören – steuerlich nicht berüc...

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