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Arbeitszeugnis: Arten / 2.2 Vorläufiges Zeugnis

Stephan Wilcken
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Ist das Arbeitsverhältnis zwar noch nicht beendet, ist das Ende aber absehbar, entweder weil das Arbeitsverhältnis befristet ist, ein Aufhebungsvertrag schon geschlossen oder die Kündigung ausgesprochen wurde, entsteht der Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis. Dieses bescheinigt den Verlauf des fast vollständig abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses und soll dazu dienen, dass der Arbeitnehmer sich anderweitig bewerben kann.

Das vorläufige Zeugnis wird in der Praxis vor allem dann erteilt, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrags oder direkt nach Ausspruch der Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist.

Der Inhalt des vorläufigen Zeugnisses ist dann bei der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in das Endzeugnis ohne Änderung zu übernehmen, wenn sich in der Zwischenzeit keine wesentlichen neuen Tatsachen ergeben haben, die eine Änderung rechtfertigen. Eine Abweichung vom vorläufigen Zeugnis wäre beispielsweise dann zulässig, wenn dem Arbeitnehmer im vorläufigen Zeugnis tadellose Arbeit bescheinigt worden wäre, der Arbeitgeber aber während der Freistellungsphase feststellt, dass erhebliche Arbeiten grundlos liegen geblieben sind und damit die Arbeitsleistung eben nicht mehr als tadellos bezeichnet werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Muster: Vorläufiges qualifiziertes Zeugnis

Frau Barbara Meier, geboren am 23.11.1968 in Sonthofen, wurde nach Abschluss ihrer kaufmännischen Ausbildung in unserem Werk in Freiburg mit Wirkung vom 1.9.2000 als Sachbearbeiterin in die Vertriebsadministration unseres Unternehmensbereichs übernommen.

Bereits nach kurzer Einarbeitungszeit konnten wir sie im Sachbereich "Kreditwesen, Mieten und Teilzahlungen" einsetzen. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind:

  • Mitwirkung bei der Überwach...

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